Außerhalb der Sozialjustiz werden Gutachten durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erstellt, die Sachverständigenauswahl wurde in der ZPO § 404 formuliert, wobei das Gericht den Sachverständigen zu “leiten hat” ( ZPO 404a )
In der ZPO § 411 ist das schriftliche Gutachten beschrieben, selbstverständlich ist jeder Sachverständige also auch nicht vereidigte und / oder öffentlich bestellte vor Gericht als Sachverständige bzw Gutachter zugelassen.
Die medizinische Abklärung ( Aufklärung ) des Sachverhalt macht eine umfassende objektive Erfassung der Gesundheitsstörungen notwendig, wobei tatsächlich oftmals nur unkritische, unvollständige Informationen und Diagnosen in das Gutachten Eingang findet und zu einer wissentlichen Fehlbeurteilung ( Falschgutachten ) führt.
Die Verpflichtung des Gutachters liegt jedoch in der Sachlichkeit und offenen Ansprache von Defiziten im Bereich der Diagnosen und Empfehlung zu weiteren Untersuchungen und Begutachtungen.
Wertungen und Schlussfolgerungen hat der Arzt zu unterlassen, selbst wenn er dies könnte.
Die sehr wichtige eigene Untersuchung des Probanden konzentriert sich auf die Begutachtung ( Untersuchung ) relevanter Körperabschnitte und hat umfassend und vollständig zu erfolgen. Je mehr objektive Messdaten oder Meßdaten feststellbar sind, je genauer wird das Gutachten. MRT, CT und sonografische Verfahren sind zu nutzen, wenn dies sinnvoll erscheint um z.B. Sehnen-, Nerven-, Muskelverletzungen etc. bildgebend darzustellen.
Die Folgen und Auswirkungen der Gesundheitsstörungen / Unfallverletzungen sind komplett aufzulisten und in verständlicher deutscher Sprache zusammen zu fassen.
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