§ 406 ZPO Abs. 1 Ablehnungsgesuch eines Sachverständigen
Persönliche Anfeindungen von Sachverständigen gegenüber dem Probanden sind nicht selten, aber immer ein Grund einen Befangenheitsantrag zu stellen.
Denn Neutralität und Sachlichkeit wird gefordert und kann vom Arzt erwartet werden, auch wenn er vom Probanden unsachlich angegangen wird. Der Sachverständige hat objektiv mit Kritik um zu gehen, ohne selbst unsachlich zu werden.
Unwahrheiten können sogar einen Straftatbestand im Sinne einer “uneidlichen Falschaussage” darstellen, wobei dies im deutschen Unrechtsstaat kaum verfolgt wird. Die Verfälschung von Tatsachen. ist stets ein Absoluter Ablehnungsgrund.
Auffälliges Verzögern der Fertigstellung des Gutachten, sofern hiervon eine Partei profitiert, in dem der von einer Partei gewählte “Status quo” erhalten bleibt.
Unsachliche, abfällige oder beleidigende Äußerungen gegenüber dem Probanden. Da zu gehört, wenn der Sachverständige versucht in fachlich unqualifizierter Art und Weise versucht eine Psychische Störung herbei zu reden um den Probanden zu pathologisieren.
Frist zwei Wochen nach Zugang.
Man sollte sich danach auf keine Verhandlung einlassen oder Anträge stellen, siehe § 43 ZPO und auch keine Fragen der Gegenpartei beantworten.
Gegen die Ablehnung des Befangenheitsantrags kann beim BVG Klage erhoben werden. Wenn gegen das Prinzip des “fairen Verfahrens” verstoßen wird, wobei auch das “Rechtliche Gehör” GG Abs. 1 das besagt, das der Richter sich mit dem Vorbringen einer Partei auseinandergesetzt hat. Die Frist beträgt hier 4 Wochen mit vollständiger Begründung, der Kläger kann selbst die Verfassungsbeschwerde erheben.
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