Gutachten nach Aktenlage

Häufig werden  Ärzte mit einem Gutachten nach “Aktenlage” beauftragt, ohne den Probanden zu einer persönlichen Untersuchung anzuhalten.

Für ein medizinisch qualifiziert begründetes Gutachten reicht es keinesfalls aus, das sich der Arzt auf eine Auswertung der Akten beschränkt um ein Qualifiziertes Gutachten erstellen zu können. Denn hier ist der begutachtende Arzt auf die Eindrücke durch behandelnde Ärzte und / oder andere Gutachter beschränkt, die fehlerhaft gearbeitet haben könnten, was häufig der Fall ist.

Der Bürger sollte hier eine fahrlässig verursachte Beweisvereitelung vorwerfen, ebenfalls besteht eine schuldhafte Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen. Gemäß § 20 und § 21 SGB X ist das Gericht bzw. die Behörde in der Pflicht zu ermitteln, sogar Anträge und Erklärungen müssen verwertet und bearbeitet werden, auch wenn diese als unzulässig oder unbegründet gehalten werden.

Letzteres kann zu Amtshaftungsansprüchen führen.

Der Proband sollte sich auf den § 128 Abs 1 Satz 2 SGG berufen, wenn er sich dazu nicht ausreichend äußern konnte. Zitat: “ Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.”

Qualifizierung zu medizinischen Sachverständigen